AGB Windenergie Jansen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Windenergie Jansen GmbH und ihrer
Projektgesellschaften Jansen Vertriebs- und Verwaltungs GmbH & Co. KG
Windpark Voerde GmbH & Co. KG, Windpark Alsdorf GmbH & Co. KG,
Windpark Tecklenburg GmbH & Co. KG, Windpark Rödingen GmbH & Co. KG,
Windpark Alpen-Drüpt GmbH & Co. KG, Windpark Blankenheim GmbH & Co. KG
I. Vertragsschluss / Formerfordernisse
1.
Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferanten und uns gelten ausschließlich die nachstehenden
Bedingungen; unabhängig davon, ob es sich um Werk-, Werkliefer- oder Kaufverträge handelt.
Bedingungen von Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, soweit wir sie
ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen noch die
Annahme einer Lieferung / Leistung oder deren Bezahlung.
2.
Lieferverträge (unabhängig davon, ob es sich um Werk-, Werkliefer- oder Kaufverträge handelt) sowie
etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu ihrer Beendigung sowie sonstige Erklärungen
und Mitteilungen bedürfen der Schriftform, soweit nicht mit dem Lieferanten ausdrücklich schriftlich
etwas Abweichendes geregelt ist.
3.
Angebote sind für uns kostenlos und unverbindlich.
II. Lieferumfang
1.
Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen
Verpflichtungen erforderlichen Daten / Informationen rechtzeitig bekannt sind. Er steht dafür ein, dass
seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine sichere und wirtschaftliche Verwendung
notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von
Wissenschaft und Technik entsprechen.
2.
Der Lieferant wird bei der Erbringung seiner Lieferungen / Leistungen alle einschlägigen Normen,
Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere auch die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-,
Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten.
3.
Soweit für die Einfuhr oder den Betrieb der Liefergegenstände behördliche Genehmigungen oder
Meldepflichten bestehen, klärt der Lieferant uns hierüber auf.
III. Preise / Zahlungsbedingungen
1.
Vereinbarte Preise sind Festpreise. Die Wahl des Zahlungsmittels bleibt uns überlassen.
2.
Falls nichts Abweichendes geregelt ist, erfolgen Zahlungen innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto
und innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung
und einer ordnungsgemäßen, nachprüfbaren Rechnung.
3.
Gegen Forderungen der Lieferanten können wir mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die wir
gegen den jeweiligen Lieferanten haben.
IV. Liefer-/ Leistungsbedingungen
1.
Lieferungen und Leistungen erfolgen frei an den von uns angegebenen Ort (Verwendungsstelle)
einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
Die Gefahr geht bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der Verwendungsstelle
und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit Abnahme auf uns über.
2.
Bei Geräten / Maschinen sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos
mitzuliefern.
3.
Für die Beschaffung aller Komponenten und die Einholung aller Genehmigungen, die der Lieferant für
die vertragsgemäße Lieferung / Leistung benötigt, ist der Lieferant selbst verantwortlich. Etwaige
Festlegungen auf Drittlieferanten sind verbindlich; Abweichungen bedürfen unserer vorherigen
Zustimmung.
4.
Wir sind für die Beschaffung von Komponenten und die Einholung von Genehmigungen nur
verantwortlich, wenn ausdrücklich bauseitige Beistellung / Leistung vereinbart ist.
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Werkzeuge etc. bleiben unser Eigentum.
V. Termine / Verzug
1.
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.
2.
Der Lieferant haftet uns gegenüber bei zu vertretender Nichteinhaltung eines Termins / einer Frist,
wobei der Lieferant auch für Dritte haftet, derer er sich im Zusammenhang mit der Leistung bedient
hat. Beschränkungen oder Ausschlüsse der gesetzlichen Haftung gelten nur, wenn wir sie
ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
3.
Der Lieferant hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Lieferung / Leistung unverzüglich unter
Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Soweit
der Lieferant die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige verletzt, kann er sich uns gegenüber nicht darauf
berufen, dass er die Verzögerung der Lieferung / Leistung nicht zu vertreten habe.
VI. Gewährleistung
1.
Ist die Lieferung / Leistung mangelhaft, so richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen
Vorschriften, soweit sich nicht aus den nachstehenden Bedingungen etwas anderes ergibt.
2.
Der Lieferant haftet uns gegenüber für sämtliche uns aufgrund von Mängeln seiner Lieferung /
Leistung mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen.
VII. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt befreien den Lieferanten von seiner Pflicht zur Lieferung / Leistung nur bei
unverzüglicher Anzeige uns gegenüber und wenn der Lieferant alles ihm Zumutbare unternimmt, um
die Auswirkungen derartiger Ereignisse zu begrenzen. Für das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt
und für das Unternehmen der zumutbaren Maßnahmen im o.g. Sinne ist der Lieferant beweisbelastet.
VIII. Geheimhaltung
1.
Der Lieferant wird die ihm von uns überlassenen Informationen wie etwa Zeichnungen, Unterlagen,
Erkenntnisse, Muster, Modelle und Datenträger geheim halten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur
gestattet, soweit wir dies schriftlich erlaubt haben.
2.
Der Lieferant darf ohne unsere ausdrückliche schriftliche vorherige Zustimmung nicht mit seiner
Geschäftsbeziehung zu uns werben.
IX. Allgemeine Bestimmungen
1.
Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-
Kaufrechts.
2.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
hierdurch nicht berührt.
Stand: 23.09.2011